Um in unserem Denken, Handeln und den Lösungsansätzen nachhaltiger zu werden, bedarf es auch einer Veränderung unseres Mobilitätsverhaltens. Um diese Veränderung zu unterstützen und um gleichzeitig wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnen zu können, fördert die TU Wien mit dem finanziellen Zuschuss zum KlimaTicket Österreich, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster klimafreundliches und ressourcenschonendes Verhalten.

KlimaTicket Ö 2025

Grafik zur Klimaticket-60 %-Förderung 2025

© TUW

Die TU Wien fördert das KlimaTicket Österreich, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster auch im Jahr 2025 und unterstützt ihre Mitarbeiter_innen beim Ticketkauf:

  • 60 % Förderung für TU Wien-Mitarbeiter_innen des wissenschaftlichen und allgemeinen Personals
  • 100 % Förderung für Lehrlinge der TU Wien
  • gefördert werden alle Varianten des KlimaTicket Ö: KlimaTicket Ö Classic / Jugend / Senior / Spezial sowie die jeweiligen Familienvarianten.

FAQs

Grundsätzliches

Die TU Wien fördert ausschließlich das KlimaTicket Österreich, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster mit Laufzeitbeginn 2025 bei einmaliger Zahlung und einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten zum Antragszeitpunkt.
Andere Tickets (z.B. KlimaTicket Metropolregion, Jahreskarte Wien etc.) werden nicht gefördert, ebensowenig das KlimaTicket Ö bei monatlicher Zahlung.

Alle Personen, einschließlich Beamt_innen, die ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur TU Wien haben, sofern das Dienstverhältnis zum Antragszeitpunkt noch mindestens sechs Monate dauert, nicht karenziert sind und deren Beschäftigungsausmaß mindestens zwölf Wochenstunden umfasst.

Tutor_innen können einen Förderantrag stellen, sobald sie zum Antragszeitpunkt für ein anschließendes 2. Semester an der TU Wien beschäftigt sind und das Beschäftigungsausmaß in beiden Semestern mindestens zwölf Stunden beträgt. Die Förderung wird erst nach Abgabe der Abhaltemeldung erfolgen.

Die Förderung beträgt 60 % des Ticketpreises.
Lehrlingen wird jedenfalls der volle Kaufpreis erstattet.

Die Antragsstellung für Tickets mit Gültigkeitsbeginn 2025 ist bis einschließlich 31.12.2025 möglich, sofern das Ticket zum Antragszeitpunkt noch mindestens sechs Monate gültig ist. Unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung gilt das KlimaTicket Ö zwölf Monate.

Der Antrag erfolgt über SAP-Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster Kachel „Finanzen“, Punkt „Klimaticket“.

  • eine Rechnungskopie, auf der Wert und Laufzeit des Tickets sowie der/die Karteninhaber_in ersichtlich sind
    oder
  • ein Zahlungsnachweis in Verbindung mit einer Kopie des endgültigen KlimaTickets Ö (das vorläufige Ticket genügt nicht!)

 

Fragen zum Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis dauert zum Antragszeitpunkt noch mindestens sechs Monate und das Beschäftigungsausmaß beträgt mindestens zwölf Wochenstunden. Weiters muss das KlimaTicket Ö, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster zu diesem Zeitpunkt noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Tutor_innen können einen Förderantrag stellen, sobald sie für ein weiteres, anschließendes zweites Semester an der TU Wien beschäftigt sind und das Beschäftigungsausmaß mindestens zwölf Stunden beträgt. Die Förderung wird erst nach Abgabe der Abhaltemeldung erfolgen.

Nein. Es zählen ausschließlich die in den SAP-Stammdaten erfassten Werte. Nur wenn die Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist eine Beantragung zulässig. Eine spätere mögliche, jedoch nicht erfasste Verlängerung wird nicht berücksichtigt.

Nein. Werden die Anforderungen nicht vollständig erfüllt, ist eine Förderung nicht möglich.

Während einer Karenz (z.B. Elternkarenz, Bildungskarenz, Sabbatical, Ruhephase, Altersteilzeit) ist eine Antragsstellung nicht möglich, vor Karenzantritt beziehungsweise nach Karenzende hingegen schon. Während des Beschäftigungsverbotes aufgrund von Schwangerschaft ist ein Antrag hingegen zulässig.

Nein. Nur Arbeitnehmer_innen erhalten die Förderung. Ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur TU Wien mit mindestens zwölf Stunden/Woche ist Voraussetzung

Das Ticket bleibt weiterhin gültig. Es muss weder ein anteiliger Betrag der Förderung rückerstattet werden, noch ergeben sich Konsequenzen in Sachen Steuern oder Sozialversicherung.

Nein. Das KlimaTicket Ö ist weiterhin gültig. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden, für den Gültigkeitszeitraum über das Ende des Dienstverhältnisses wird jedoch ein Sachbezug angesetzt (siehe FAQ: Finanzielles / Steuern / Pendlerpauschale).

Fragen zum KlimaTicket Ö

Sofern der Gültigkeitsbeginn im Jahr 2025 liegt und die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Ticket gefördert werden.

Nein, das ist nicht erforderlich. Für den Gültigkeitszeitraum vor Dienstantritt wird jedoch ein Sachbezug angesetzt (siehe FAQ: Finanzielles / Steuern / Pendlerpauschale).

Das KlimaTicket Ö muss mittels Einmalzahlung gekauft werden. Eine monatliche Zahlung und damit verbunden eine monatliche Förderung ist aufgrund des organisatorischen und administrativen Aufwands leider nicht umsetzbar.

Kolleg_innen, denen die einmalige Zahlung finanziell nicht möglich ist, können sich für Unterstützung an klimaticket@tuwien.ac.at wenden.

Nein, es werden ausschließlich Tickets mit Gültigkeitsbeginn 2025 gefördert. Das Rechnungsdatum ist für die Beurteilung unerheblich.

Nein, innerhalb eines Kalenderjahres ist nur eine einmalige Förderung möglich. Nachdem der Antrag erfolgreich gestellt wurde, wird die SAP-Services-Kachel systemseitig gesperrt.

Finanzielles / Steuern / Pendlerpauschale

Ja, das Ticket muss erst angeschafft werden. Der Förderantrag ist anschließend mit Rechnung/Zahlungsnachweis in SAP-Services, (Kachel „Finanzen“, Punkt Klimaticket) möglich.

Öffnen Sie in SAP Services die Kachel „Outbox“ und wählen die Zeile „Klimaticket“ aus. Hier finden Sie im oberen Bildschirmbereich das „Workflow Protokoll“ welches den aktuellen Status Ihres Antrages enthält. Sollten Sie weiter Unterstützung benötigen, helfen Ihnen die Kolleg_innen des SAP-Supports und der Kreditorenbuchhaltung.

Sofern das KlimaTicket Ö als Jobticket im Sinne des § 26 Z 5 EStG 1988 EstG 1988 gesehen wird, fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer an. Die Förderung gilt in diesem Fall auch nicht als Einkommen aus unselbstständiger Arbeit.

Erstreckt sich die Gültigkeit des KlimaTickets Ö jedoch auf Zeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses an der TU Wien, ist ein abgabenpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

Ein Sachbezug erhöht jedenfalls die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer, mitunter auch die für die Sozialversicherungsbeiträge. Je nach persönlicher Konstellation können somit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sein.

Ist das KlimaTicket Ö bereits vor Dienstantritt gültig, fällt der Sachbezug im ersten Monat des Dienstbeginns an. Erstreckt sich die Ticketgültigkeit über das Ende des Dienstverhältnisses, so fällt der Sachbezug im letzten Monat an. Es fällt jedenfalls kein Sachbezug bei Antritt einer Karenz oder eines Mutterschutzes an.

Kolleg_innen, denen die einmalige Zahlung finanziell nicht möglich ist, können sich für Unterstützung an klimaticket@tuwien.ac.at wenden.

Die Pendlerpauschale wird in Höhe des Förderbetrages gekürzt. Hierfür werden die Jahresbeträge durch zwölf geteilt, der so errechnete Wert der Pauschale um den Monatsbetrag der Förderung bis auf einen Wert von minimal Null reduziert. Der Pendlereuro steht jedenfalls weiterhin ungekürzt zu.

Beispiel:

  • Pendlerpauschale EUR 696,00/12 = EUR 58,00 pro Monat
  • Förderung EUR 707,58 (60 % von EUR 1.179,30 KlimaTicket Ö classic)
  • EUR 707,58/12 = EUR 58,97 pro Monat
  • EUR 58,00 – EUR 58,97 = -0,97

Die Pendlerpauschale wird somit auf EUR 0,00 gekürzt, da ein negativer Wert nicht zulässig ist.

Der Fahrtkostenzuschuss kommt ungekürzt zur Auszahlung, es muss jedoch eine Vergleichsrechnung angestellt werden. Hier werden Förderung plus Fahrtkostenzuschuss dem günstigsten vergleichbaren Ticket für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung gegenübergestellt. Überschreiten die Zahlungen den Wert des Vergleichs-Tickets, so muss der überschreitende Teil sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden (es fallen somit höhere Sozialversicherungsbeiträge an).

Drittmittel und Lehrlingsaufzahlung

Die Förderung in Höhe von 60 % wird auch hier aus dem Globalbudget bezahlt.

Ja, aus Drittmitteln ist eine Aufzahlung auf exakt 100 % des Ticketpreises möglich. Eine abweichende prozentuelle Kostenübernahmen ist nicht möglich.

Nein, sobald die Refundierung abgeschlossen ist, wird die Antragskachel gesperrt, eine nachträgliche Aufstockung ist nicht mehr möglich.

Nein, eine innerbetriebliche Verrechnung ist nicht möglich.

Nein, ab 2025 beschränkt sich die Gewährung von Jobtickets auf die Varianten des KlimaTicket Ö.

Lehrlinge erhalten im Rahmen der Beantragung eine eigene Checkbox, die ihnen eine unkomplizierte Beantragung ermöglicht.

Kontaktadressen

Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Kolleg_innen der jeweiligen Fachbereiche zur Verfügung:

KlimaTicket 2024

Darstellung der Fördervarianten 50 und 75 Prozent

FAQs

Grundsätzliches

Gefördert wird das KlimaTicket Österreich, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster bei einmaliger Zahlung. Andere Tickets (KlimaTicket Metropolregion usw.) werden nicht gefördert.

Alle Personen, die ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur TU Wien haben (bzw. Beamt_innen, die zur Dienstleistung der TU Wien zugewiesen sind) mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 12 Stunden pro Woche. Zusätzlich muss das Dienstverhältnis noch mindestens 6 Monate gelten.

Tutor_innen können einen Förderantrag stellen, sobald sie für ein anschließendes 2. Semester an der TU Wien beschäftigt sind und das Beschäftigungsausmaß in beiden Semestern mindestens 12 Stunden beträgt. Die Förderung wird erst nach Abgabe der Abhaltemeldung erfolgen.

Endet das Dienstverhältnis während der Gültigkeitsdauer des Klimatickets, beachten Sie bitte die im Punkt „Lohnverrechnung/Steuerrecht“ beschriebenen Folgen in der Abrechnung.

Die Förderung beträgt 50 % des Kaufpreises des Tickets.
75% Förderung werden ausbezahlt, wenn man sich zur Teilnahme an der internen, wissenschaftlichen Mobilitätsstudie verpflichtet.
Die Auswahl treffen Sie bei Antragstellung zur Förderung in SAP-Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

Die Antragsstellung für die Förderung des KlimaTickets Österreich ist bis zum 31.12.2024 möglich. Gefördert werden alle KlimaTickets Österreich mit Gültigkeitsbeginn im Jahr 2024, die noch mindestens 6 Monate gelten. Unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung gelten die KlimaTickets 12 Monate.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Förderung im Jahr 2024 sind:

  • Ihr KlimaTicket Österreich hat Gültigkeitsbeginn 2024 und ist noch mind. 6 Monate gültig.
  • Sie sind noch mindestens 6 Monate UND mindestens 12 Stunden pro Woche an der TU Wien beschäftigt.

Tutor_innen können einen Förderantrag stellen, sobald sie für ein weiteres, anschließendes 2. Semester an der TU Wien beschäftigt sind und das Beschäftigungsausmaß mindestens 12 Stunden beträgt. Die Förderung wird erst nach Abgabe der Abhaltemeldung erfolgen.

Nein. Studentische Mitarbeiter_innen der Lehre, die weniger als 12 Stunden pro Woche beschäftigt sind, können keinen Förderantrag stellen.

Nein.

Mitarbeiter_innen, die in Karenz sind, können keine Förderung erhalten. Wenn die Rückkehr aus der Karenz noch 2024 passiert, dann ist eine Antragstellung möglich. Eine Antragstellung während der Schutzzeiten ist ebenso zulässig.

Nein. Nur Arbeitnehmer_innen erhalten die Förderung. Ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur TU Wien mit mindestens 12 Stunden/Woche ist Voraussetzung.

Zeitpunkt Kauf/Dauer des Arbeitsverhältnisses

Ja. Die Förderung gilt für KlimaTickets Österreich mit Gültigkeitsbeginn 2024. Die Förderung kann bis 31.12.2024 beantragt werden.

Ja. Förderantrag ist mit Rechnung in SAP-Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (Kachel „Finanzen“ -> Klimaticket) möglich.

Das KlimaTicket Österreich muss mittels Einmalzahlung gekauft werden. Eine monatliche Zahlung und damit verbunden eine monatliche Förderung ist aufgrund des organisatorischen und administrativen Aufwands leider nicht umsetzbar. Der frühestmögliche Wechsel auf jährliche Zahlung wird empfohlen.

Ja, eine Förderung ist möglich, wenn der Arbeitsvertrag noch 2024 verlängert wird und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Nein, nur KlimaTickets Österreich aus 2024 können gefördert werden. Sofern nur das Rechnungsdatum im Jahr 2023 liegt, der Gültigkeitsbeginn aber 2024, ist eine Förderung möglich.

Nein, gibt es nicht. Das Klimaticket Österreich ist weiterhin gültig. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Förderung muss bei Ende des Dienstverhältnisses anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

Das Klimaticket Österreich ist weiterhin gültig. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Förderung muss im Fall einer Karenzierung allerdings anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

Zeitpunkt Antragstellung/Förderzeitraum

Es zählt das Datum der Antragsstellung in SAP.

Endet das Dienstverhältnis während der Gültigkeitsdauer des Klimatickets, beachten Sie bitte die im Punkt „Lohnverrechnung/Steuerrecht“ beschriebenen Folgen in der Abrechnung.

Ja, das ist der 1.1.2024.

Nein, das ist nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis muss aber zum Zeitpunkt der Antragstellung unter den beschriebenen Voraussetzungen bestehen.

Lohnverrechnung/Steuerrecht

Zu beachten ist, dass bei Ausscheiden oder Karenzierung während der Klimaticket-Laufzeit die anteilige Zahlung als lohnsteuerpflichtiges Einkommen erfasst wird (Sachbezug). Es erhöht sich somit im letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, somit auch das lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen um diesen Betrag.

Werden zB für ein vom 01.03.2024 bis 28.02.2025 laufendes Klimaticket EUR 547,50 (50 % von EUR 1 095,00) ersetzt und das Dienstverhältnis endet per 31.12.2024 ist für Jänner und Februar 2025 ein Sachbezug anzusetzen. Dieser errechnet sich aus dem Ersatz durch Laufzeit mal Monate ohne Beschäftigung an der TU Wien, somit in diesem Fall 547,50/12*2 = 91,25. Dieser Betrag erhöht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage Dezember 2024 bzw. das Jahreseinkommen 2024.

Der hinterlegte Sachbezug kann je nach Konstellation auch zu einer tatsächlichen Steuerlast im Austrittsmonat bzw. einer nachträglichen Besteuerung des Jahreseinkommens führen. Die individuelle Steuerpflicht kann also nicht pauschal beantwortet werden, Nachfragen können Sie aber direkt an personalverrechnung@tuwien.ac.at richten.

Nein, es sind keine SV-Beiträge zu entrichten.

Sofern der Zuschuss als Jobticket iSd § 26 Z 5 EStG 1988 gesehen wird, gilt dieser nicht als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Endet das Dienstverhältnis während der Gültigkeitsdauer des Klimatickets, liegen die Voraussetzungen für ein Jobticket nicht mehr vor. Die Förderung muss in diesem Fall anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

Ja, das KlimaTicket Österreich wird auf das Pendlerpauschale angerechnet. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduzierende Pendlerpauschale, wird um 1/12 der Fördersumme je Monat reduziert – kann aber nicht unter null sinken. Es wird auch rückwirkend gekürzt, wenn der Gültigkeitszeitraum vor der Antragsstellung liegt.

Ausschnitt aus dem Entgeltbeleg zur Pendlerpauschale

Beispiel: Entgeltbeleg in TISS/SAP Services abrufen:

  • Pendlerpauschale: € 38,67
  • Klimaticket: € 1.095
  • Förderung: 75 %
    • € 821,25 Förderung
  • davon 1/12 à € 68,44
  • € 38,67 - € 68,44 = -€ 29,77
  • Pendlerpauschale kann nicht unter null sinken daher kann keine Pendlerpauschale auf Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Förderzeitraum angerechnet werden
  • Anrechenbar auf Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 0

Der Fahrtkostenzuschuss kommt ungekürzt zur Auszahlung. Übersteigen jedoch Förderung und FKZ den günstigsten Verkehrskostentarif für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung, so ist der übersteigende Teil des FKZ als sozialversicherungspflichtiger Entgeltbestandteil zu behandeln.

Der Pendlereuro bleibt unverändert bestehen.

Der Zuschuss muss bei Ende des Dienstverhältnisses anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

Drittmittel

Die Förderung wird aus dem Globalbudget bezahlt.

Die Aufzahlung aus Drittmitteln ist nur bei der 75%-Variante KlimaTicket Österreich möglich. Die Bezahlung der Wiener Linien Jahreskarte aus Drittmitteln ist trotzdem weiterhin möglich.

Achtung: Bei einer Drittmittelaufzahlung auf 100% fällt für das Delta des KlimaTicket Österreich und KlimaTicket Österreich Familie ein Sachbezug an.

Nein, eine innerbetriebliche Verrechnung ist nicht möglich.

MOBILITÄTSSTUDIE

Die Mobilitätsstudie wird in zwei Teilen umgesetzt. Die Teilnahme an der Befragung ist verpflichtend für 75 %-Fördernehmer_innen. Nicht-Fördernehmer_innen können freiwillig an einer parallelen Befragung teilnehmen. Im Frühjahr 2025 startet auch eine freiwillige Mobilitätserhebung mittels Tracking-App. Für beide Teile der Studie ist die DSGVO-Konformität garantiert.

Die Befragung, zu deren Teilnahme sich 75%-Fördernehmer_innen verpflichten, wird für jene, die ihr Ticket von Jänner bis 15. Oktober 2024 eingereicht haben ab November 2024 durchgeführt. Jene, die ihr Ticket in der Zeit von 15. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 eingereicht haben, bekommen den Umfragelink Mitte Jänner 2025.

Der Zeitaufwand dafür beträgt in etwa 15 Minuten.

Ja, es gibt keine Begrenzung der Studienteilnehmer_innen.

Die Anmeldung erfolgt im Zuge der Antragstellung auf Förderung in SAP-Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster. Indem Sie 75% Förderung auswählen, verpflichten Sie sich zur Studienteilnahme, nicht aber zur Verwendung der App.

Ansprechpartner ist der Leiter der Studie, Prof. Günter Emberger: guenter.emberger@tuwien.ac.at