Um in unserem Denken, Handeln und den Lösungsansätzen nachhaltiger zu werden, bedarf es auch einer Veränderung unseres Mobilitätsverhaltens. Um diese Veränderung zu unterstützen und um gleichzeitig wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnen zu können, fördert die TU Wien mit dem finanziellen Zuschuss zum KlimaTicket Österreich , öffnet eine externe URL in einem neuen Fensterklimafreundliches und ressourcenschonendes Verhalten.

Darstellung der Fördervarianten 50 und 75 Prozent

FAQs

GRUNDSÄTZLICHES

Gefördert wird das KlimaTicket Österreich, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster bei einmaliger Zahlung. Andere Tickets (KlimaTicket Metropolregion usw.) werden nicht gefördert.

Alle Personen, die ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur TU Wien haben (bzw. Beamt_innen, die zur Dienstleistung der TU Wien zugewiesen sind) mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 12 Stunden pro Woche. Zusätzlich muss das Dienstverhältnis noch mindestens 6 Monate gelten.

Tutor_innen können einen Förderantrag stellen, sobald sie für ein anschließendes 2. Semester an der TU Wien beschäftigt sind und das Beschäftigungsausmaß in beiden Semestern mindestens 12 Stunden beträgt. Die Förderung wird erst nach Abgabe der Abhaltemeldung erfolgen.

Endet das Dienstverhältnis während der Gültigkeitsdauer des Klimatickets, beachten Sie bitte die im Punkt „Lohnverrechnung/Steuerrecht“ beschriebenen Folgen in der Abrechnung.

Die Förderung beträgt 50 % des Kaufpreises des Tickets.
75% Förderung werden ausbezahlt, wenn man sich zur Teilnahme an der internen, wissenschaftlichen Mobilitätsstudie verpflichtet.
Die Auswahl treffen Sie bei Antragstellung zur Förderung in SAP-Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

Die Antragsstellung für die Förderung des KlimaTickets Österreich ist bis zum 31.12.2024 möglich. Gefördert werden alle KlimaTickets Österreich mit Gültigkeitsbeginn im Jahr 2024, die noch mindestens 6 Monate gelten. Unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung gelten die KlimaTickets 12 Monate.

VORAUSSETZUNGEN

Die Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Ihr KlimaTicket Österreich hat Gültigkeitsbeginn 2024 und ist noch mind. 6 Monate gültig.
  • Sie sind noch mindestens 6 Monate UND mindestens 12 Stunden pro Woche an der TU Wien beschäftigt.

Tutor_innen können einen Förderantrag stellen, sobald sie für ein weiteres, anschließendes 2. Semester an der TU Wien beschäftigt sind und das Beschäftigungsausmaß mindestens 12 Stunden beträgt. Die Förderung wird erst nach Abgabe der Abhaltemeldung erfolgen.

Nein. Studentische Mitarbeiter_innen der Lehre, die weniger als 12 Stunden pro Woche beschäftigt sind, können keinen Förderantrag stellen.

Nein.

Mitarbeiter_innen, die in Karenz sind, können keine Förderung erhalten. Wenn die Rückkehr aus der Karenz noch 2024 passiert, dann ist eine Antragstellung möglich. Eine Antragstellung während der Schutzzeiten ist ebenso zulässig.

Nein. Nur Arbeitnehmer_innen erhalten die Förderung. Ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur TU Wien mit mindestens 12 Stunden/Woche ist Voraussetzung.

ZEITPUNKT KAUF/DAUER DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Ja. Die Förderung gilt für KlimaTickets Österreich mit Gültigkeitsbeginn 2024. Die Förderung kann bis 31.12.2024 beantragt werden.

Ja. Förderantrag ist mit Rechnung in SAP-Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (Kachel „Finanzen“ -> Klimaticket) möglich.

Das KlimaTicket Österreich muss mittels Einmalzahlung gekauft werden. Eine monatliche Zahlung und damit verbunden eine monatliche Förderung ist aufgrund des organisatorischen und administrativen Aufwands leider nicht umsetzbar. Der frühestmögliche Wechsel auf jährliche Zahlung wird empfohlen.

Ja, eine Förderung ist möglich, wenn der Arbeitsvertrag noch 2024 verlängert wird und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Nein, nur KlimaTickets Österreich aus 2024 können gefördert werden. Sofern nur das Rechnungsdatum im Jahr 2023 liegt, der Gültigkeitsbeginn aber 2024, ist eine Förderung möglich.

Nein, gibt es nicht. Das Klimaticket Österreich ist weiterhin gültig. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Förderung muss bei Ende des Dienstverhältnisses anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

Das Klimaticket Österreich ist weiterhin gültig. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Förderung muss im Fall einer Karenzierung allerdings anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

ZEITPUNKT ANTRAGSTELLUNG/FÖRDERZEITRAUM

Es zählt das Datum der Antragsstellung in SAP.

Endet das Dienstverhältnis während der Gültigkeitsdauer des Klimatickets, beachten Sie bitte die im Punkt „Lohnverrechnung/Steuerrecht“ beschriebenen Folgen in der Abrechnung.

Ja, das ist der 1.1.2024.

Nein, das ist nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis muss aber zum Zeitpunkt der Antragstellung unter den beschriebenen Voraussetzungen bestehen.

LOHNVERRECHNUNG/STEUERRECHT

Zu beachten ist, dass bei Ausscheiden oder Karenzierung während der Klimaticket-Laufzeit die anteilige Zahlung als lohnsteuerpflichtiges Einkommen erfasst wird (Sachbezug). Es erhöht sich somit im letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, somit auch das lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen um diesen Betrag.

Werden zB für ein vom 01.03.2024 bis 28.02.2025 laufendes Klimaticket EUR 547,50 (50 % von EUR 1 095,00) ersetzt und das Dienstverhältnis endet per 31.12.2024 ist für Jänner und Februar 2025 ein Sachbezug anzusetzen. Dieser errechnet sich aus dem Ersatz durch Laufzeit mal Monate ohne Beschäftigung an der TU Wien, somit in diesem Fall 547,50/12*2 = 91,25. Dieser Betrag erhöht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage Dezember 2024 bzw. das Jahreseinkommen 2024.

Der hinterlegte Sachbezug kann je nach Konstellation auch zu einer tatsächlichen Steuerlast im Austrittsmonat bzw. einer nachträglichen Besteuerung des Jahreseinkommens führen. Die individuelle Steuerpflicht kann also nicht pauschal beantwortet werden, Nachfragen können Sie aber direkt an personalverrechnung@tuwien.ac.at richten.

Nein, es sind keine SV-Beiträge zu entrichten.

Sofern der Zuschuss als Jobticket iSd § 26 Z 5 EStG 1988 gesehen wird, gilt dieser nicht als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Endet das Dienstverhältnis während der Gültigkeitsdauer des Klimatickets, liegen die Voraussetzungen für ein Jobticket nicht mehr vor. Die Förderung muss in diesem Fall anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

Ja, das KlimaTicket Österreich wird auf das Pendlerpauschale angerechnet. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduzierende Pendlerpauschale, wird um 1/12 der Fördersumme je Monat reduziert – kann aber nicht unter null sinken. Es wird auch rückwirkend gekürzt, wenn der Gültigkeitszeitraum vor der Antragsstellung liegt.

Ausschnitt aus dem Entgeltbeleg zur Pendlerpauschale

Beispiel: Entgeltbeleg in TISS/SAP Services abrufen:

  • Pendlerpauschale: € 38,67
  • Klimaticket: € 1.095
  • Förderung: 75 %
    • € 821,25 Förderung
  • davon 1/12 à € 68,44
  • € 38,67 - € 68,44 = -€ 29,77
  • Pendlerpauschale kann nicht unter null sinken daher kann keine Pendlerpauschale auf Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Förderzeitraum angerechnet werden
  • Anrechenbar auf Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 0

Der Fahrtkostenzuschuss kommt ungekürzt zur Auszahlung. Übersteigen jedoch Förderung und FKZ den günstigsten Verkehrskostentarif für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung, so ist der übersteigende Teil des FKZ als sozialversicherungspflichtiger Entgeltbestandteil zu behandeln.

Der Pendlereuro bleibt unverändert bestehen.

Der Zuschuss muss bei Ende des Dienstverhältnisses anteilig als Sachbezug bewertet werden, es fallen somit für den verbleibenden Rest Steuern und Abgaben wie für einen Gehaltsbestandsteil an.

DRITTMITTEL

Die Förderung wird aus dem Globalbudget bezahlt.

Die Aufzahlung aus Drittmitteln ist nur bei der 75%-Variante KlimaTicket Österreich möglich. Die Bezahlung der Wiener Linien Jahreskarte aus Drittmitteln ist trotzdem weiterhin möglich.

Achtung: Bei einer Drittmittelaufzahlung auf 100% fällt für das Delta des KlimaTicket Österreich und KlimaTicket Österreich Familie ein Sachbezug an.

Nein, eine innerbetriebliche Verrechnung ist nicht möglich.

MOBILITÄTSSTUDIE

Die Mobilitätsstudie wird in zwei Teilen umgesetzt. Die Teilnahme an der Befragung ist verpflichtend für 75 %-Fördernehmer_innen. Nicht-Fördernehmer_innen können freiwillig an einer parallelen Befragung teilnehmen. Im Frühjahr 2025 startet auch eine freiwillige Mobilitätserhebung mittels Tracking-App. Für beide Teile der Studie ist die DSGVO-Konformität garantiert.

Die Befragung, zu deren Teilnahme sich 75%-Fördernehmer_innen verpflichten, wird ab November 2024 durchgeführt. Der Zeitaufwand dafür beträgt in etwa 15 Minuten.

Ja, es gibt keine Begrenzung der Studienteilnehmer_innen.

Die Anmeldung erfolgt im Zuge der Antragstellung auf Förderung in SAP-Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster. Indem Sie 75% Förderung auswählen, verpflichten Sie sich zur Studienteilnahme, nicht aber zur Verwendung der App.

Ansprechpartner ist der Leiter der Studie, Prof. Günter Emberger: guenter.emberger@tuwien.ac.at