Studienrechtliche Bestimmungen für Prüfungen

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© Verlautbarung im Mitteilungsblatt Nr. 21/2022 vom 19.05.2022 (lfd. Nr. 243) GZ: 30002.07/004/2022

Generell: Wichtig sind das Universitätsgesetz, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (UG) und die Studienrechtlichen Bestimmungen, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster der Satzung der TU Wien.

Studienrechtliche Bestimmungen § 15. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume (einer oder mehrere Prüfungstage), in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen zu bestehen hat. Sie sind vom Studienrechtlichen Organ so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der im Curriculum festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind für Prüfungen in Pflichtlehrveranstaltungen, die in einem einzigen Prüfungsakt enden, drei Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semester anzusetzen. Diese sind mit Datum vor Beginn des Semesters bekannt zu geben. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Neue Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen treten in Kraft

Ab 1. Oktober 2021 gelten neue Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen an Universitäten. Gemäß § 76 müssen die Termine der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie deren Ziele, Formen, Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien vor Semesterbeginn bekannt gegeben werden.

Prüfungstermine sind dreimal pro Semester vorgesehen, wobei für Lehrveranstaltungsprüfungen (VO) keine fixe Bindung an Semesterbeginn, Semestermitte oder Semesterende besteht, wie es die Satzung vorsieht. Auf die zentralen Feiertage der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften soll jedoch nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

Eine Neuregelung ermöglicht es dem Rektorat, bei Vorliegen zwingender Gründe, wie z.B. eines Lockdowns, Änderungen von Lehrveranstaltungen und Prüfungen während des Semesters vorzunehmen.

Diese Neuregelung soll die Planungssicherheit für Studierende und Lehrende verbessern und gleichzeitig die Flexibilität erhalten, auf unvorhergesehene Ereignisse angemessen reagieren zu können.

Die Prüfungsanmeldung

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Studienrechtliche Bestimmungen § 15. (2) Für die Anmeldungen zu Prüfungen hat das Studienrechtliche Organ Fristen von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist das Studienrechtliche Organ berechtigt, die Festsetzung der An– und Abmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiter_innen der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen dürfen frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden.

Raumbuchungshinweise für Präsenzprüfungen

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Für die Raumbuchung bei Präsenzprüfungen gibt es bestimmte Hinweise die zu beachten sind:

  • Das Stundenraster: Der Beginn einer Prüfung soll zur vollen Stunde liegen, die Länge der Prüfungstermine soll auf volle Stunden aufgerundet werden.  D.h. wenn eine Prüfung theoretisch von 14:15 – 16:00 Uhr dauern würde, sollte der Zeitraum 14:00 – 16:00 Uhr gebucht werden. Diese Vorgehensweise erleichtert die Austauschbarkeit von Terminen und Hörsälen sowie die Organisation der notwendigen Wechselzeiten.
  • Prüfungstermine: Prüfungstermine einer LVA sind vorzugsweise am Nachmittag zu buchen

weitere Informationen über Raumbuchungsprozesse finden Sie auf der Seite Raumbuchungsprozesse des zentralen Lehr- und Lernraummanagements.