Bei Auslandsreisen zwecks Anbahnung bzw. Fortsetzung von Forschungs- und Bildungskooperationen mit Universitäten, die kein gültiges Partnerschaftabkommen mit der TU Wien geschlossen haben, übernimmt die TU Wien die entsprechenden Reise- und Aufenthaltskosten der TU Mitarbeiter_innen (s. Richtlinien).

RICHTLINIEN zur Gewährung eines Reisekostezuschusses aus „Mitteln zur Förderung von Auslandsbeziehungen“

1. Anspruchsberechtigte

Der Reisekostenzuschuss für einen Auslandsaufenthalt aus "Mitteln zur Förderung von Auslandsbeziehungen" kann nur von Bediensteten der TU Wien mit aufrechtem Dienstverhältnis (ausgenommen Projektassistent/innen, Lektor/innen) beantragt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Mittel!

2. Förderbare Aktivitäten

Gefördert wird die Anbahnung von Forschungs- und Bildungskooperationen. (ACHTUNG: es besteht keine Fördermöglichkeit für Vortragstätigkeit, den Besuch von int. Konferenzen, Exkursionen, Workshops oder Summerschools!)
Aus budgetären Gründen können pro Besuch max. 2 Angehörige desselben Instituts gefördert werden.
Pro Antragsteller/in können maximal € 2500,- pro Budgetjahr für Reisen ins Ausland finanziert werden.

3. Antragstellung

Anträge können jeweils nur für das laufende Budgetjahr eingereicht werden (Ausnahme: eine Einreichung im Dezember für Jänner des darauffolgenden Jahres ist möglich). Reiseanträge können im Zeitraum von 6 Monaten bis 3 Wochen vor Reiseantritt in SAP Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  gestellt werden. Bitte schlüsseln Sie die Kostenschätzung nachvollziehbar auf und begründen Sie Ihren Antrag! Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte an mehreren Einrichtungen in demselben Land als ein Aufenthalt gelten, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen!
In das Feld Kostenzuordnung ist der Innenauftrag GEV063010FAU einzugeben.
Der von Ihnen zur Genehmigung abgeschickte Reiseantrag wird anschließend vom International Office der TU Wien als budgetverantwortlicher Stelle weiterbearbeitet.

4. Kostenübernahme

Reisekosten:

√ bis 400 km Entfernung: Ersatz der Bahnfahrt 2. Klasse;
√ mehr als 400 km Entfernung: Ersatz der Bahnfahrt 1. Klasse, erforderlichenfalls Schlafwagen (Double);
√ über 800 km Entfernung: Ersatz der Flugkosten (günstigster Tarif);
√ Fahrtkosten vom und zum Flughafen (nur bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln);
! Bei Benützung des eigenen PKW wird ein Beförderungszuschuss gewährt!
¤ KEIN Kilometergeld, KEINE Parkgebühren!
¤ KEINE Taxifahrten, KEIN Mietwagen!
¤ KEINE Kosten für Visum!
¤ KEINE Reise-und Stornoversicherungen!

Aufenthaltskosten bis zu 10 Tagen:

√ Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu 10 Tagen kann ein Zuschuss für die Hotelkosten auf Basis eines Mittelklassehotels bis zu einer Höhe von max. € 100,- pro Übernachtung beantragt werden.
! Abrechnung erfolgt nach Belegen!
! Es werden ausschließlich Übernachtungskosten ausbezahlt!
¤ KEINE Tagespauschale, KEINE Restaurantkosten!
¤ KEINE Telefonkosten!
¤ KEINE Konferenzgebühren!

Aufenthaltskosten von mehr als 10 Tagen (bis max. 30 Tage):

√ Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 10 Tagen kann nicht mehr nach Belegen abgerechnet werden. Stattdessen werden länderspezifische Nächtigungspauschalen für die gesamte Reiseperiode ausbezahlt. Bitte beachten Sie dies bei Ihrem Reiseantrag!
Informationen zur Höhe der Pauschalkosten entnehmen Sie den Seiten der Quästur Dokumentationen/Reisemanagement.
¤ KEINE Tagespauschale, KEINE Restaurantkosten!
¤ KEINE Telefonkosten!
¤ KEINE Konferenzgebühren!

5. Genehmigung durch das International Office

Die Genehmigung der Reisekosten auf Basis Ihrer Kostenschätzung erfolgt elektronisch in SAP Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster durch das International Office als budgetverantwortlicher Stelle. Bis zur Genehmigung können Sie Ihren Antrag jederzeit bearbeiten und fehlende Angaben ergänzen.
Abschließend muss die Dienstfreistellung durch den Vorstand Ihrer Organisationseinheit genehmigt werden.

6. Abrechnung

Die Reiseabrechnung in SAP Services, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise erfolgen. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Quästur/Reisemanagement, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

7. Auszahlung

Die Auszahlung des Reisekostenzuschuss erfolgt jeweils zum 15. und 30. des Monats, für Beamte jeden 2. und 4. Montag des Monats. Um den jeweiligen Auszahlungstermin zu erreichen, muss die Reisekostenabrechnung mindestens 5 Arbeitstage davor durch den Budgetverantwortlichen freigegeben worden sein.

8. Kurzbericht

Mit der Gewährung des Reisekostenzuschusses verpflichtet sich der Antragsteller/die Antragstellerin, über den Verlauf der Auslandsreise einen schriftlichen Kurzbericht zu verfassen und diesen binnen 14 Tagen nach Abschluss der Reise direkt dem International Office zu übermitteln. Das Berichtsformular finden Sie hier >>, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster.

9. Kontakt

Ansprechperson für Reisefinanzierungen am International Office:
Mag. Diana TSENOVA 
E-mail: diana.tsenova@tuwien.ac.at
Tel.:  (01) 58801 41557

10. Zusätzliche Finanzierungsansuchen

Im Falle weiterer Finanzierungszusagen seitens anderer Stellen (Dekanate, FWF, etc.) ist das International Office zu informieren und gegebenenfalls eine Rückzahlung zu leisten. Ferner ist jede Änderung der vom Antragsteller/von der Antragstellerin gemachten Angaben, insbesondere eine Änderung des Aufenthaltszeitraumes oder ein Nichtzustandekommen des Auslandsaufenthaltes, umgehend dem International Office mitzuteilen.

11. Stornierung von Auslandsreisen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder Stornogebühren für nicht angetretene Reisen noch Stornoversicherungen aus diesem Budget finanziert werden können!