Für jedes einzelne Land bestehen bestimmte gesetzliche Vorgaben, in welcher Form die im Herkunftsland ausgestellten Dokument diplomatisch zu beglaubigen sind. Für einige Länder kommt das Haager Beglaubigungsabkommen zur Anwendung, für andere müssen die Dokumente die volle Beglaubigung aufweisen. Darüber hinaus müssen sämtliche Dokumente, die im Original nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, von einem gerichtlich beeideten Übersetzer/einer gerichtlich beeideten Übersetzerin übersetzt werden.

Die Studienabteilung sendet übermittelte Originaldokumente (wie z. B. Reifezeugnis) per Einschreiben zurück, kann aber keine Garantie für den Postweg übernehmen. Wir empfehlen daher die Einreichung von notariell bzw. gerichtlich beglaubigten Kopien.

FAQ

Länder, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von der Beglaubigung befreit. Wollen Sie aber statt Originale Kopien schicken, müssen diese notariell bzw. gerichtlich beglaubigt sein.

Dies gilt für folgende Länder:

  • Bosnien-Herzegowina
  • Liechtenstein
  • Nordmazedonien
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Serbien
  • Schweiz
  • Island
  • und Mitgliedstaaten der Europäisch Union

Die Apostille ist eine Beglaubigungsform, die in Ländern, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster, die das sogenannten "Haager Beglaubigungsabkommen" (BGBl. Nr. 27/1968 idgF.) unterzeichnet haben, anerkannt ist. Sie erhalten die Apostille im Außenministerium des Ausstellungslandes Ihrer Dokumente. Es kann aber gegebenenfalls auch festgelegt sein, dass das Justiz- oder Bildungsministerium im Herkunftsland dafür zuständig ist. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich in Ihrem Heimatstaat.

Für Dokumenten aus diesen Staaten ist die Apostille als Beglaubigung ausreichend:

  • A: Albanien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien
  • B: Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus (Weißrussland), Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei
  • C: Chile, China (einschließlich Macau und Honkong), Costa Rica
  • D-J: Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Grenada, Großbritannien, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Island, Israel, Jamaika, Japan
  • K-L: Kap Verde, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea (Republik), Lesotho, Liberia
  • M: Malawi, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco
  • N-R: Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Russische Föderation
  • S: Samoa, San Marino, Sao Tomé und Principe, St. Christopher und Nevis, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Saudi-Arabien, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Südafrika, Suriname, Swasiland
  • T-Z: Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zypern (Nord)

Für Dokumente aus Ländern, die in den obigen Aufzählungen nicht genannt sind, ist eine volle diplomatische Beglaubigung der Urkunden notwendig. Sie müssen für das notwendige Dokument Bestätigungen des Unterrichts- bzw. Bildungsministeriums und des Außenministeriums des Ausstellungslandes der Dokumente einholen.

Mit diesen Bestätigungen wenden Sie sich an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausstellungsland des Dokumentes. Für Ihr Zulassungsverfahren ist die letzte Bestätigung relevant, die von einer österreichischen Behörde ausgestellt sein muss.

Österreich hat gegen den Beitritt zum Haager Beglaubigungsabkommen folgender Länder Einspruch erhoben, sodass Dokumente aus diesen Ländern - trotz Beitritt zum Abkommen - der vollen diplomatischen Beglaubigung unterliegen:

  • Burundi
  • Kirgisische Republik
  • Kosovo
  • Mongolei
  • Tadschikistan
  • Usbekistan

Dokumente, die für das Zulassungsverfahren notwendig sind und die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in notariell bzw. gerichtlich beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen die Übersetzungen mit dem Originaldokument untrennbar verbunden sein! In englischer Sprache ausgestellte Dokumente werden akzeptiert.

Lassen Sie die Übersetzung(en) erst nach der Durchführung der erforderlichen Beglaubigungen anfertigen, da diese ebenfalls übersetzt werden müssen!