Erlass des Studienbeitrages
Antragstellung
Studierende können, wenn ein Erlassgrund vorliegt, in der Studienabteilung einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster für das aktuelle Semester stellen. Der Erlass umfasst ausschließlich den Studienbeitrag! Der ÖH-Beitrag ist jedenfalls, auch bei einem Erlass des Studienbeitrags, zu entrichten.
ACHTUNG! Studierende mit einem Aufenthaltstitel Studierender gemäß § 64 NAG sind von der Antragstellung für Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung bzw. gleichartige Betreuungspflichten gesetzlich ausgenommen (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG).
Der Antrag auf Erlass, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster muss mit den entsprechenden Nachweisen fristgerecht (Wintersemester bis 31.10.; Sommersemester bis 31.3.) in der Studienabteilung mittels Jira, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster eingebracht werden! Die erforderlichen Nachweise sind im Original bzw. in notariell oder gerichtlich beglaubigter Kopie einzuscannen und im PDF-Format zu übermitteln . Dokumente, die nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, müssen von einer/einem gerichtlich beeideten ÜbersetzerIn auf Deutsch übersetzt und beigefügt werden.
ACHTUNG!
Ein in der Vergangenheit aufgetretener Erlassgrund kann nicht für das aktuelle Semester im Nachhinein geltend gemacht werden. Der Erlassgrund ist innerhalb der Frist des jeweiligen Semesters für das beantragte Semester nachzuweisen!
Erlassgründe
Gesetzliche Erlassgründe:
Gemäß § 92 Abs. 1 UG sind folgende Erlassgründe vorgesehen:
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Krankheit oder Schwangerschaft
Eine durch Krankheit oder Schwangerschaft verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester
Nachweis: Bestätigung eines Facharztes; -
Betreuungspflichten
Die überwiegende Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt
Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes, eigener Meldezettel und der des Kindes, wobei die angegebenen Adressen übereinstimmen müssen, eine eidesstattliche Erklärung, dass das Kind überwiegend von der/dem Studierenden betreut wurde); Betreuungspflichten (zB. pflegebedürftige Angehörige), Nachweis: Bescheid über die Pflegestufe bzw. Bestätigung des Facharztes über die Pflegebedürftigkeit samt deren Dauer, eigener Meldezettel und Meldezettel der/des zu pflegenden Angehörigen, Nachweis über den Verwandtschaftsgrad; -
Behinderung
Ein Behinderungsgrad von zumindest 50%
Nachweis: Behindertenausweis des Bundessozialamtes; -
Studienbeihilfe
Bezug der Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992 im vergangenen oder laufenden Semester
Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfebehörde; -
Mobilitätsprogramm
Nachweisliche Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes (z. B. Erasmus, Sokrates, Leonardo, etc.)
Nachweis: Bestätigung der/des zuständigen Koordinatorin / Koordinators oder Zuerkennungsschreiben; -
Auslandsaufenthalt
Auslandsaufenthalt einer/s Studierenden aufgrund einer verbindlichen Vorschrift des jeweiligen Studienplanes/Curriculums (Pflicht- oder Wahlfach, Praktikum nach im Studienplan/Curriculum festgelegten Bestimmungen)
Nachweis: Bestätigung der Studiendekanin/des Studiendekans; -
Gegenseitiger Erlass
Ein universitäres Partnerschaftsabkommen der TU Wien mit einer vom ordentlichen ausländischen Studierenden zuletzt besuchte Universität, welches einen gegenseitigen Erlass des Studienbeitrags enthält. -
Ukrainische Staatsangehörigkeit
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit wird der Studienbeitrag ab Sommersemester 2023 automatisch erlassen. Es ist kein gesonderter Antrag zu stellen! Sollte der Studienbeitrag bereits entrichtet worden sein, ist jedoch ein Antrag auf Rückzahlung fristgerecht einzubringen.
Erlassgründe der TU Wien:
Zusätzlich zu den gesetzlichen Erlassgründen können folgende vom Rektorat der TU Wien festgelegten Erlassgründe, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster geltend gemacht werden:
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Opferausweis
InhaberInnen einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 10 Opferfürsorgegesetz (BGBl. Nr. 183/1947 i.d.g.F); -
"SchülerInnen an die Unis"
SchülerInnen, die im Rahmen des Programms "SchülerInnen an die Unis" des Österreichischen Zentrums für Begabtenförderung und Begabtenforschung an der Technischen Universität Wien (als außerordentliche Studierende) anrechenbare Lehrveranstaltungen besuchen; -
MORE-Studierende
Außerordentliche Studierende, die TeilnehmerInnen der uniko-Initiative "MORE" (Studienkennzahl E 920 956) sind; -
IST-Austria
Außerordentliche Studierende, die gemäß § 11 Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria (BGBl. I Nr. 69/2006 idgF.) Studierende in einem PhD-Programme des IST-Austria sind, zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen (Studienkennzahl 990); -
ÖH-Funktion
Ordentlichen Studierenden, die in der studienbeitragsfreien Zeit zumindest ein Semester die Tätigkeit als StudierendenvertreterIn iSd. HSG 2014 (BGBl. I Nr. 45 idgF.) an der TU Wien ausgeübt haben, für die Dauer ihrer Funktionsperiode, insgesamt jedoch für höchstens vier Semester, sofern die Tätigkeit als StudierendenvertreterIn zum Zeitpunkt der Beantragung nicht länger als sechs Semester zurückliegt. Als Nachweis ist eine Bestätigung über Art und Dauer der Funktion von der/vom Vorsitzenden der Universitätsvertretung der TU Wien vorzulegen. Der Studienbeitrag wird nach folgendem Schlüssel erlassen:
Für 4 Semester:
- Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH
- Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien
- ReferentIn der Bundesvertretung der ÖH
- ReferentIn der Universitätsvertretung der ÖH
Für 3 Semester:
- Stellvertretender Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH
- Stellvertretender Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien
- Vorsitz einer Studienvertretung (Fakultätsvertretung) an der TU Wien
Für 2 Semester:
- SachbearbeiterIn der Bundesvertretung der ÖH
- SachbearbeiterIn der Universitätsvertretung an der TU Wien
- MandatarIn der Bundesvertretung der ÖH
- MandatarIn der Universitätsvertretung an der TU Wien
- MandatarIn einer Studienvertretung (Fakultätsvertretung) an der TU Wien
Für 1 Semester:
- VertreterIn in einem universitären Kollegialorgan an der TU Wien
- ErstsemestrigentutorIn.
Nähere Informationen und das entsprechende Formular finden Sie auf der Homepage der HTU; -
Beschäftigungsverhältnis zur TU Wien
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Ordentlichen Studierenden, die im vorangegangenen Semester zumindest 90 Tage in einem mindestens 20 Wochenstunden umfassenden Beschäftigungsverhältnis zur TU Wien stehen oder gestanden sind. Ausgenommen sind Beschäftigungsverhältnisse auf Werkvertragsbasis oder als freie_r Dienstnehmer_in.
- Ordentliche Studierende im Doktoratsstudium, die in einem Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von mindetens 20 Wochenstunden zur Technischen Universität Wien stehen (ab dem Wintersemester 2018). Das Beschäftigungsverhältnis muss für das Semester, für welches der Erlass beantragt wird, bestehen. Der Erlass erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Es besteht kein Rechtsanspruch;
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Leitungstätigkeit
Wenn Sie nachweislich während Ihres Bachelor-, Master oder Doktoratsstudiums im Ausmaß von mindestens zwei Semestern eine Leitungsfunktion eines Studienrendenteams, das sich jährlich formiert und an internationalen Wettbewerben teilnimmt, ausüben oder ausgeübt haben. Dies gilt für folgende Studierendenteams: TU Orchester, TU Chor, TU Racing Team, TU Robots, TU Spaceteam
Nachweis: Bestätigung durch Präsident_in, Team Captain, etc.; -
Erweiterungsstudium
Wenn Sie gleichzeitig ein Erweiterungsstudium und ein Bachelor- bzw. Masterstudium betreiben und im Bachelor- bzw. Masterstudium (noch) keine Studienbeitragspflicht besteht, kann bei Überschreitung der studienbeitragsfreien Zeit im Erweiterungsstudium ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gestellt werden.
Nachweis: aktuelles Studienblatt und Studierendenausweis;
Wenn Sie die Frist versäumt haben, oder die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht vorlegen können, ist der vorgeschriebene STUDIENBEITRAG bis spätestens Ende der Nachfrist EINZUBEZAHLEN!! Andernfalls erfolgt keine Zulassung zum Studium bzw. kann die Meldung der Fortsetzung des Studiums nicht durchgeführt werden!
Frist versäumt?
Wenn Sie die Frist für den Erlass den Studienbeitrages versäumt haben, ist der Studienbeitrag einzuzahlen, andernfalls erlischt Ihre Zulassung zum Studium automatisch. Sie haben aber die Möglichkeit, die Rückzahlung des Studienbeitrages zu beantragen.