Unvorhergesehener und unabwendbarer Grund

Ab dem Wintersemester 2022 besteht auch die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Gründe, die unvorhergesehen und unabwendbar eingetreten sind, einen Antrag, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster auf Beurlaubung während des Semesters durchzuführen:

  • Schwangerschaft
  • Nachweis: fachärztliche Bestätigung
  • Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten (zB. pflegebedürftige Angehörige)
    Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes, eigener Meldezettel und der des Kindes; Bescheid über die Pflegestufe bzw. Bestätigung des Facharztes über die Pflegebedürftigkeit samt deren Dauer, eigener Meldezettel und Meldezettel der/des zu pflegenden Angehörigen, Nachweis über den Verwandtschaftsgrad
  • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (dies ist dann gegeben, wenn durch die Krankheit eine Hinderung am Studium von mehr als zwei Monaten vorliegt)
    Nachweis: Bestätigung eines Facharztes
  • vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
    Nachweis: fachärztliche Bestätigung

Prüfungen

Ab der Beurlaubung können weder Prüfungen abgelegt, noch Lehrveranstaltungen besucht oder wissenschaftliche Arbeiten eingereicht werden. Alle bis zur Beurlaubung abgelegten Prüfungen behalten ihre Gültigkeit.

Studienbeitrag

Besteht bereits Studienbeitragspflicht, kann eine Rückzahlung des Studienbeitrages, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster beantragt werden, wenn die Beurlaubung für das Wintersemester bis 30.11. / für das Sommersemester bis 30.4. beantragt wird. Bei Beurlaubungen nach dieser Frist besteht kein Rückzahlungsanspruch mehr.