Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz

Anspruch auf Karenz:

Die sogenannte EU Richtline „Work-Life-Balance“ möchte eine Steigerung der
Väterbeteiligung bei der Kinderbetreuung erreichen, indem zwei Monate Karenz
unübertragbar ausschließlich vom zweiten Elternteil beansprucht werden können. Das
bedeutet, dass für Geburten ab 01.11.2023 nur mehr dann der Anspruch auf 24
Monate Elternkarenz laut MSchG bzw. VKG besteht, wenn zwei Monate vom zweiten
Elternteil tatsächlich in Anspruch genommen werden. Geht nur ein Elternteil in
Karenz, verkürzt sich die mögliche Dauer auf 22 Monate. Eine Ausnahme gibt es
für Alleinerziehende. Sie können nach wie vor bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres ihres Kindes in Karenz gehen.

Teilzeit nach MSchG und VKG:

Für Anträge ab dem 01.11.2023 gilt: Die mögliche Gesamtdauer der Elternteilzeit
ändert sich nicht, sie kann aber bei einem späteren Antritt bis max. zum 8. Geb. des
Kindes in Anspruch genommen werden.

 

Familienzeitbonusgesetz

Der Familienzeitbonus, den man unter bestimmten Voraussetzungen während des
Frühkarenzurlaubs in Anspruch nehmen kann, wird für Geburten ab 01.08.2023
rückwirkend von 23,91 auf 47,82 Euro pro Tag verdoppelt und soll damit mehr Vätern
ermöglichen, einen Babymonat in Anspruch zu nehmen.
Die Anspruchsdauer kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.

 

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