COVID-19 – Verlängerung Arbeitsverhältnis

Die entsprechende Regelung findet sich in ist § 6 des COVID-19-Hochschulgesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011109). Betroffen sind alle Mitarbeiter*innen mit Arbeitsverhältnissen, die
  • der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen
  • der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung
  • der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind dienen, sofern die Erbringung durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde.
Auch ausschließlich in der Lehre verwendetes Personal kann einen Antrag stellen, sofern das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war und das Anbieten der Lehre per distance learning nicht möglich oder zweckmäßig war. Beispiele für eine Verhinderung sind z.B. Verkehrsbeschränkungen oder Betretungsverbote. Insbesondere den Mitarbeiter*innen im PräDoc-Verhältnis empfehlen wir fast uneingeschränkt einen Antrag zu stellen.

Die Verlängerung oder der einmalige Neuabschluss von Arbeitsverhältnissen ist in den oben genannten Anlassfällen bis zum 30.09.2021 möglich. Da bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Rektorats die Entscheidung gefällt werden muss, empfiehlt sich eine zeitgerechte Einbringung des Antrags.

Es besteht die Möglichkeit einer einmalig befristeten Verlängerungen oder des einmalig befristeten Neu-Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von maximal 12 Monaten.

Es bedarf eines entsprechenden Antrags mit einer gut strukturierten und ausreichenden Begründung. Die Formalia werden an den Fakultäten unterschiedlich gehandhabt und sind dort zu erfragen.

Die Verlängerung muss weiterhin zu 100% aus den Projektmitteln finanzierbar sein und nachgewiesen werden.