Wer kann das beantragen?
Die entsprechende Regelung findet sich in ist § 6 des COVID-19-Hochschulgesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011109).
Betroffen sind alle Mitarbeiter*innen mit Arbeitsverhältnissen, die
- der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen
- der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung
- der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind dienen, sofern die Erbringung durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde.
Wie lange kann man den Antrag stellen?
Die Verlängerung oder der einmalige Neuabschluss von Arbeitsverhältnissen ist in den oben genannten Anlassfällen bis zum 30.09.2021 möglich. Da bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Rektorats die Entscheidung gefällt werden muss, empfiehlt sich eine zeitgerechte Einbringung des Antrags.
Wie lange kann man verlängert werden?
Es besteht die Möglichkeit einer einmalig befristeten Verlängerungen oder des einmalig befristeten Neu-Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von maximal 12 Monaten.
Was gilt es zu beachten?
Es bedarf eines entsprechenden Antrags mit einer gut strukturierten und ausreichenden Begründung. Die Formalia werden an den Fakultäten unterschiedlich gehandhabt und sind dort zu erfragen.
Herausforderungen bei Drittmittelprojekten
Die Verlängerung muss weiterhin zu 100% aus den Projektmitteln finanzierbar sein und nachgewiesen werden.